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§ 1 NW_27165 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Kirchspiel Sendenhorst, Landkreis Beckum, in die Stadt Sendenhorst, Landkreis Beckum

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde Kirchspiel Sendenhorst wird in die Stadt Sendenhorst, Landkreis Beckum, eingegliedert.

(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Sendenhorst und der Gemeinde Kirchspiel Sendenhorst vom 13. Juli 1967 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Wegebauausschuß (§ 2 Buchstabe a des Vertrages) nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Sendenhorst mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden kann. [Anlage]