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Art 6 NW_27135 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten des Vertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Verbände sind binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.