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# Art II NW_27095 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu der Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister 'Zentrale Datenstelle - ZDL' vom 29. April 1971  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die Aufbringung des Finanzbedarfs der Zentralen Datenstelle folgende Regelung:

Der Finanzbedarf der Zentralen Datenstelle wird mit Ausnahme des beitrittsbedingten Bedarfs gemäß Satz 4 von den alten Ländern nach der in § 2 (4) der Verwaltungsvereinbarung getroffenen Regelung getragen.

Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralen Datenstelle erfolgt nicht.

Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs der Zentralen Datenstelle auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins entstehende Mehrbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen.

Der von den neuen Ländern und dem Land Berlin für den östlichen Teil aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

Die Aufteilung des gemeinsamen Finanzbedarfs wird im Haushaltsplan der Zentralen Datenstelle ausgewiesen.

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Zitiervorschlag: Art II NW_27095 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27095/ii

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