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§ 4 NW_27091 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister 'Zentrale Datenstelle - ZDL'

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Leiter der Zentralen Datenstelle und die ihm nachgeordneten Dienstkräfte unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Senators für Finanzen des Landes Berlin. Die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Dienstkräfte übt der Senator für Finanzen des Landes Berlin durch den Leiter der Zentralen Datenstelle aus, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.