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# Art 3 NW_27090 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, dass ihre zuständigen Stellen nach Maßgabe der in Artikel 2 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften für die durchzuführenden Prüfungen

1. die vom Institut erstellten Prüfungsfragen mit Antwortmöglichkeiten abnehmen,

2. bei den schriftlichen Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und Apotheker diese Prüfungsfragen ausschließlich stellen sowie die Festlegung der zutreffenden Antworten anerkennen,

3. einheitliche Prüfungstermine nach den vom Institut aufgestellten Zeitplänen durchführen,

4. die Antwortbögen vom Institut technisch auswerten lassen,

5. das Auswertungsergebnis ihren Prüfungsentscheidungen zugrunde legen.

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Zitiervorschlag: Art 3 NW_27090 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27090/3

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