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# Art 1 NW_27089 (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeines

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die am Abkommen beteiligten Länder vereinbaren die Errichtung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (Akademie). Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet diese Akademie als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf.

(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(3) Die Akademie hat das Recht, Beamte zu haben.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Rechtsaufsicht über die Akademie.

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Zitiervorschlag: Art 1 NW_27089 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27089/1

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