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# § 7 NW_27077 (Nordrhein-Westfalen) — ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Grundangebot

ÖPNVG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erstellt für den Neu- und Ausbau der Infrastruktur des ÖPNV im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen Bedarfsplan (ÖPNV-Bedarfsplan). Er umfasst die langfristigen Planungen für den strecken-bezogenen Aus- und Neubau der spurgebundenen ÖPNV-Infrastruktur mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die nach § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 oder § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können, und für andere bedeutsame Investitionsmaßnahmen des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können. Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Folgenden GVFG, gefördert werden, sind von der Pflicht zur Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan ausgenommen. Der ÖPNV-Bedarfsplan ist bei Bedarf entsprechend Satz 1 fortzuschreiben.

(2) Auf der Grundlage des ÖPNV-Bedarfsplans erstellt das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan, der bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan umfasst nur Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die vom Land nach § 13 Absatz 1 gefördert werden sollen.

(3) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium legt im Benehmen mit der landesweiten Anstalt und im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags ein SPNV-Grundangebot fest, das bei Bedarf fortzuschreiben ist. Für dieses SPNV-Grundangebot wird für jeden Korridor in allen Landesteilen mindestens eine Grundanbindung bestimmt, die die Bedienung aller Haltepunkte auf einem Korridor mit einer Mindestzahl von Fahrtenpaaren um-fasst. Dabei sind Bindungen aus den von der landesweiten Anstalt und den Zweckverbänden nach § 5 Absatz 1 geschlossenen Vereinbarungen mit den Eisenbahnunternehmen zu berücksichtigen. Das SPNV-Grundangebot hat den Umfang von landesweit 85 Millionen Zug-Kilometern und ist in Korrelation zu einer im Falle einer grundlegenden Revision zur Erhöhung der Regionalisierungsmittel nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 287) geändert worden ist, für Nordrhein-Westfalen anteilig anzupassen.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_27077 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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