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§ 14a NW_27077 (Nordrhein-Westfalen) — Deutschlandticket

ÖPNVG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgabenträger sind verpflichtet, den bundesweiten Tarif im Sinne von § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (Deutschlandticket) umzusetzen. Das Land gleicht den Aufgabenträgern die mit der Erfüllung der Verpflichtung verbundenen finanziellen Nachteile nach Maßgabe des Haushaltsplans sowie nach Maßgabe der zwischen Bund und Ländern abzustimmenden Finanzierungsregelungen aus. Das Nähere regeln Landesrichtlinien. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach Feststellung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums die Mittel nach Satz 2 nicht mehr zum vollständigen Ausgleich der den Aufgabenträgern durch Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 entstehenden Belastungen ausreichen.