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§ 8 NW_27074 (Nordrhein-Westfalen) — Umgrenzung des lichten Raumes

BOA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in der Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung offenzuhalten. Im Bogen sind die Breitenmaße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern (Anlage A''). Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C--D offenzuhalten. Die Stellen, an denen das Maß C--D nicht eingehalten wird, sind örtlich zu kennzeichnen. (Anlage A)

(2) Auf Strecken mit Oberleitung bis 1,5 kV Nennspannung und Bügelstromabnehmer ist außer dem Raum nach Abs. 1 der in der Anlage A' mit ausgezogenen Linien dargestellte Aufsatz für den Durchgang der Stromabnehmer offenzuhalten. Für höhere Fahrdrahtnennspannung legt die Aufsichtsbehörde jeweils die obere Umgrenzung des lichten Raumes fest. (Anlage A')

(3) Die lichte Weite offenstehender Tore muß bei Neubauten so groß sein, daß neben den Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 0,50 m vorhanden ist.