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§ 35 NW_27074 (Nordrhein-Westfalen) — Betreten der Bahnanlagen

BOA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anlagen der Anschlußbahn außerhalb der zugelassenen Wege dürfen ohne Erlaubnis nur von Personen betreten werden, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln. Sie haben sich durch eine Bescheinigung ihrer Behörde auszuweisen.

(2) Anderen Personen erteilt der Anschlußinhaber die Erlaubnis zum Betreten der Bahnanlagen.

(3) Die zum Betreten der Bahnanlagen Berechtigten sollen es vermeiden, sich innerhalb der Gleise aufzuhalten.