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§ 18 NW_27074 (Nordrhein-Westfalen) — Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

BOA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Betriebssicherheit durch eine Abnahmeuntersuchung festgestellt ist. Für Triebfahrzeuge ist außerdem eine Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich. Eine neue Betriebserlaubnis ist erforderlich, wenn Steuerungen oder Komponenten des Triebfahrzeugs, die sich auf die Sicherheit auswirken, geändert wurden.

(2) Die Fahrzeuge sind zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit alle vier Jahre zu untersuchen. Diese Frist darf viermal um ein Jahr verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeuges es zulässt.

(3) Die Untersuchungen nach (1) und (2) und die Feststellungen müssen durch sachverständige Bedienstete des Anschlußinhabers oder andere Sachverständige erfolgen, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.

(4) Die Fristen für die Untersuchung der Fahrzeuge rechnen vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung (oder Neuabnahme) bis zu dem Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gesetzt werden.

(5) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. Das sind insbesondere Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, sonstige Fahrgestelle, Laufwerk, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Fahrzeugsignalanlagen, Zustand und Befestigung von Teilen, deren Herabfallen betriebsgefährdend sein kann.

Die Untersuchung hat sich zu erstrecken auf Risse, Brüche und sonstige Schäden, bei Niet- und Schraubenverbindungen auch auf deren festen Sitz.

(6) Das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen ist in Aufzeichnungen festzuhalten.

(7) Die Bremseinrichtungen sind zur Wahrung der Betriebssicherheit erforderlichenfalls auch zwischen zwei Untersuchungen zu prüfen.

(8) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, das eine Beschreibung oder Darstellung des Fahrzeuges sowie ein Bremsschema und die Bescheinigungen über Bauartprüfung, Abnahme, Betriebserlaubnis, Inbetriebnahme, alle Untersuchungen und Fristverlängerungen gem. Abs. (2) enthalten muß.