(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe akustischer Signale ausgerüstet sein.
(2) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen:
a) Bezeichnung des Eigentümers
b) Betriebsnummer
c) Zeitpunkt der letzten Untersuchung je am Fahrgestell und Kessel
d) Art der durchgehenden Bremse
e) Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur bei Triebfahrzeugen)
f) größte zulässige Geschwindigkeit (nur bei Triebfahrzeugen)
g) Bremsgewicht (nur bei Triebfahrzeugen)
h) Eigengewicht und Tragfähigkeit (nur bei Wagen).