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# § 36 NW_27058 (Nordrhein-Westfalen) — Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die

1. der Umfang der Kosten nach § 34 näher bestimmt wird;

2. bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 35 Abs. 1 und 2 zu der einen oder zu der anderen Straße gehören.

(2) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die

1. der Umfang der Kosten nach § 35a näher bestimmt wird;

2. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 35b Abs. 2 näher bestimmt werden.

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Zitiervorschlag: § 36 NW_27058 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/36

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