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# § 4 NW_27057 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG); Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium stellt auf der Grundlage des Landesstraßenausbauplans ein jährliches Ausbauprogramm auf und leitet es dem Landtag bei der Einbringung des Haushaltsgesetzentwurfs zu. Der Ausgabebedarf des laufenden Haushaltsjahres für die einzelnen Baumaßnahmen wird in einer Anlage zu den Erläuterungen des entsprechenden Titels des Haushaltsplanentwurfs aufgeführt.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_27057 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27057/4

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