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# § 1 NW_27046 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Bestimmung von Behörden zur Durchführung des § 10 des Soldatenversorgungsgesetzes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erfassung der den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorbehaltenen Stellen sind zuständig

1. der Präsident des Landtags,

der Ministerpräsident,

die Landesminister und

der Präsident des Landesrechnungshofs

je für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie des Landesverbandes Lippe, der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der Sparkassen,

2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Landesverband Lippe, die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Sparkassen je für ihren Bereich.

(2) Vormerkstelle des Landes ist der Regierungspräsident in Köln.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_27046 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27046/1

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