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§ 3 NW_27045 (Nordrhein-Westfalen)

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag der örtlichen Träger leistet der überörtliche Träger im Verfahren vor den Gerichten Rechtsbeistand. Der überörtliche Träger erstattet die Verfahrenskosten.