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# § 2 NW_27045 (Nordrhein-Westfalen)

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge führen ferner unbeschadet des § 1 folgende Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge durch:

1. die nachgehenden Hilfen zur Sicherung des Arbeitsplatzes nach § 26 BVG

2. Hausbesuche und sonstige persönliche Betreuungsmaßnahmen

3. die Aufnahme, Ergänzung und Überprüfung von Anträgen

4. die Verwaltungsmaßnahmen, die sich aus der Bewilligung von Leistungen ergeben, insbesondere die Auszahlung von Geldleistungen sowie die Überwachung und Sicherung ihrer zweckentsprechenden Verwendung

5. die Einziehung von Kostenbeiträgen Dritter

6. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 kann sich der überörtliche Träger die Durchführung der Aufgaben im allgemeinen oder im Einzelfall ganz oder teilweise vorbehalten.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_27045 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27045/2

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