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# § 9 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Beschlußfassung und Abstimmung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Westfalen maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, ist die Vertreterversammlung beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist die Vertreterversammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Vertreterversammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über die Satzungsänderung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf muß in der Ladung der Mitglieder zu der nächsten Sitzung ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Eine Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Abstimmenden zustimmen.

(5) Die Vertreterversammlung kann aus wichtigen Gründen oder über bestimmte Fälle, die ihrem Gegenstand nach keiner Beratung bedürfen, ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Wenn ein Fünftel der Mitglieder der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen. Von schriftlichen Abstimmungen sind alle Wahlhandlungen oder Gegenstände der autonomen Rechtssetzung ausgeschlossen.

(6) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nicht-öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß wird in öffentlicher Sitzung bekanntgegeben.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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