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§ 8 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretungsbefugnis der Vertreterversammlung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertreterversammlung vertritt die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Das Vertretungsrecht wird gemeinsam durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt.