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# § 7 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Ausschuß ,,Jahresrechnung&quot;

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Prüfung der Jahresrechnung wird ein Ausschuß von sechs Mitgliedern gewählt, der je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besteht. Für jeden Gewählten ist ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Der Ausschuß ist befugt, jederzeit die Bücher und Akten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen einzusehen sowie den Bestand der Kasse, die Bestände der Wertpapiere und die Urkunden über ihre Hinterlegung zu prüfen. Er kann einzelne Mitglieder hiermit beauftragen.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/7

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