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§ 7 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Ausschuß ,,Jahresrechnung"

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Prüfung der Jahresrechnung wird ein Ausschuß von sechs Mitgliedern gewählt, der je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besteht. Für jeden Gewählten ist ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Der Ausschuß ist befugt, jederzeit die Bücher und Akten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen einzusehen sowie den Bestand der Kasse, die Bestände der Wertpapiere und die Urkunden über ihre Hinterlegung zu prüfen. Er kann einzelne Mitglieder hiermit beauftragen.