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§ 27 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung der Versichertenältesten

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Verhinderung wird der Versichertenälteste durch den nächstwohnenden Versichertenältesten vertreten.