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# § 24 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Rechte und Pflichten

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Versichertenältesten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Entschädigung gilt § 4 Abs. 2 u. 3 dieser Satzung entsprechend. Die Versichertenältesten haben die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen; sie haben insbesondere die Aufgabe, innerhalb ihres Bezirks in Fragen der allgemeinen Rentenversicherung Auskünfte und Rat zu erteilen, den Versicherten bei der Ausfertigung von Leistungsanträgen behilflich zu sein sowie besondere Aufträge der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auszuführen.

(2) Die Versichertenältesten sind verpflichtet, die Aufgaben ihres Amtes persönlich zu erfüllen und über alle Tatsachen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erfahren (z. B. Krankheiten, Behinderungen der Versicherten, ärztliche Befunde und Einkommensverhältnisse) Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Für die Führung der Geschäfte der Versichertenältesten bestimmt der Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung das Nähere in einer Geschäftsanweisung.

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Zitiervorschlag: § 24 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/24

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