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§ 23 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen)

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen werden Versichertenälteste für bestimmte Bereiche durch die Vertreterversammlung gewählt. Diese bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes, für welche Bereiche und in welcher Anzahl für jeden Bereich Versichertenälteste zu wählen sind.