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# § 18 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Geschäftsführung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsführung führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Westfalen maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:

1. Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Westfalen,

2. Feststellung und Erfüllung von Ansprüchen,

3. personelle Angelegenheiten, soweit sie der Geschäftsführung durch den Vorstand nach § 11 Abs. 1 Ziffer 12 übertragen worden sind,

4. Bewilligung und Durchführung von medizinischen, berufsfördernden, ergänzenden und sonstigen Leistungen zur Rehabilitation im Rahmen der vom Vorstand aufgestellten allgemeinen Grundsätze,

5. die Vorbereitung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Verwaltungsberichts,

6. Beschaffungen von Geschäftsbedarf und Einrichtungsgegenständen sowie Aufwendungen für Bauvorhaben im Rahmen der im Haushaltsplan für diese Zwecke bereitgestellten Mittel bis zu einem Betrag von 125.000 Euro in jedem Einzelfall sowie Nachtragsaufträge bis 60.000,- Euro.

7. über den Eintritt in und Austritt aus Vereinen und Verbänden mit einem Jahresbeitrag von bis zu 10 000 Euro zu entscheiden. Vor dem Eintritt in Vereinen und Verbänden werden die alternierenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes informiert.

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Zitiervorschlag: § 18 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/18

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