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§ 15 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Bekanntmachung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind im amtlichen Verkündungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.

(2) Im übrigen bestimmt der Vorstand Art und Umfang der Bekanntmachung.