(1) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind im amtlichen Verkündungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
(2) Im übrigen bestimmt der Vorstand Art und Umfang der Bekanntmachung.
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(1) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind im amtlichen Verkündungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
(2) Im übrigen bestimmt der Vorstand Art und Umfang der Bekanntmachung.