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§ 14 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Vorlage des Haushaltsplans

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen hat den von der Geschäftsführung vorbereiteten und vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen.