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§ 13 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Schriftliche Willenserklärung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Willenserklärungen des Vorstandes im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis werden unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit dem Zusatz ,,Der Vorstand" abgegeben.

(2) Sie sind von dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(3) Die Willenserklärungen sind mit dem Dienstsiegel zu versehen.