(1) Der Vorstand verwaltet die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, soweit Gesetz oder sonstiges für sie maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Der Vorstand hat die Eigenschaft einer Behörde.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Der Vorstand verwaltet die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, soweit Gesetz oder sonstiges für sie maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Der Vorstand hat die Eigenschaft einer Behörde.