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§ 1 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Name, Sitz, Aufgabe und Rechtsstellung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Versicherungsträger führt den Namen Deutsche Rentenversicherung Westfalen.

(2) Er hat seinen Sitz in Münster/Westfalen.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Landesteil Westfalen des Landes Nordrhein-Westfalen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und führt ein Dienstsiegel nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften.

Abschnitt B

Verfassung