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# § 5 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Vertreterversammlung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertreterversammlung hat insbesondere die Aufgabe,

1. über die Satzung und ihre Änderungen zu beschließen,

2. aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,

3. ihre Geschäftsordnung und die ihrer Ausschüsse zu beschließen,

4. die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter zu wählen,

5. auf Vorschlag des Vorstandes die Mitglieder der Geschäftsführung und aus deren Mitte den Vorsitzenden zu wählen,

6. den Haushaltsplan festzustellen,

7. über die Abnahme der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung wegen der Jahresrechnung zu beschließen,

8. eine Änderung des Bezirks der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zu beantragen,

9. über die vom Vorstand vorgeschlagene Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie der Versichertenältesten zu beschließen,

10. auf Vorschlag des Vorstandes zu bestimmen, für welche Bereiche und in welcher Anzahl Versichertenälteste zu wählen sind,

11. mit den Stimmen der Versichertenvertreter die Versichertenältesten zu wählen,

12. der Geschäftsanweisung für die Versichertenältesten zuzustimmen,

13. über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung gemäß § 59 Abs. 4, Satz 2 SGB IV sowie §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz und Abs. 4 Satz 3, 59 Abs. 4 Satz 2 SGB IV zu beschließen,

14. über sonstige ihr vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten zu beschließen.

(2) Die Vertreterversammlung kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden. Sie kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen.

Zu Mitgliedern dieser Ausschüsse können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Vertreterversammlung kann die Stellvertretung für die Ausschußmitglieder abweichend von § 2 Abs. 5 regeln.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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