(1) Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ist Dienstherr der Beamten des Versicherungsträgers.
(2) Oberste Dienstbehörde dieser Beamten ist der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist die Geschäftsführung.
Abschnitt J
Schlußbestimmung