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§ 3 Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Nordrhein-Westfalen) — Amtsdauer der Mitglieder derSelbstverwaltungsorgane

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig.