(1) In der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung wird der Termin zur Wahl der Versichertenältesten festgelegt.
(2) Für die Wahl der Versichertenältesten gelten §§ 52, 56 bis 60 und 62 Abs. 4 SGB IV entsprechend.
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(1) In der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung wird der Termin zur Wahl der Versichertenältesten festgelegt.
(2) Für die Wahl der Versichertenältesten gelten §§ 52, 56 bis 60 und 62 Abs. 4 SGB IV entsprechend.