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§ 16 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Bestellung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geschäftsführung besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Geschäftsführung und ihr Vorsitzender werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt. Sie hat die Eigenschaft einer Behörde.