Den Kreisen und kreisfreien Städten wird die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 Abs. 1 Nummern 1 und 3 bis 6 SGB XI übertragen.
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Den Kreisen und kreisfreien Städten wird die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 Abs. 1 Nummern 1 und 3 bis 6 SGB XI übertragen.