Die Bescheinigung über den Umfang der Pflegetätigkeit nach § 177 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) in der jeweils geltenden Fassung stellt außer den Sozialleistungsträgern nach Satz 3 auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung aus.