Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen gemäß § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2, § 92 Satz 2 und 3 und § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB IV werden auf das für den jeweiligen Sozialleistungsbereich zuständige Ministerium übertragen.
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Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen gemäß § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2, § 92 Satz 2 und 3 und § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB IV werden auf das für den jeweiligen Sozialleistungsbereich zuständige Ministerium übertragen.