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# § 2 NW_27027 (Nordrhein-Westfalen)

ZuVO SGB  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden (Versicherungsämter) im Sinne des § 92 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die den Versicherungsämtern der Kreise durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben in Beitrags- und Leistungsangelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in Unfalluntersuchungsangelegenheiten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Pflicht zur Auskunftserteilung in diesen Angelegenheiten werden den kreisangehörigen Gemeinden übertragen.

(3) Die Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach dieser Verordnung als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben können sie

a) allgemeine Weisungen erteilen,

b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

Die Aufsicht über die Gemeinden führen die Versicherungsämter und über die Kreise und kreisfreien Städte das für den Bereich Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für den Bereich Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_27027 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27027/2

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