Für die Bekanntmachung des Prozentsatzes nach § 231 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium zuständig.
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Für die Bekanntmachung des Prozentsatzes nach § 231 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium zuständig.