(1) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für die eine Feststellung nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu treffen ist, wird den Gemeinden übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der der schwerbehinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.