Die Aufsicht über die Ausführung der für die Beschäftigung im Familienhaushalt geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird auf gelegentliche Prüfungen beschränkt.
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Die Aufsicht über die Ausführung der für die Beschäftigung im Familienhaushalt geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird auf gelegentliche Prüfungen beschränkt.