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§ 2 NW_27022 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsicht über die Ausführung der für die Beschäftigung im Familienhaushalt geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird auf gelegentliche Prüfungen beschränkt.