(1) Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zu ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Der Arbeitnehmer darf wegen der Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung nicht benachteiligt werden.
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(1) Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zu ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Der Arbeitnehmer darf wegen der Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung nicht benachteiligt werden.