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§ 49 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Mitführen von Fischereigerät

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.