nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 48 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Sicherung des Fischwechsels

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Gewässer darf unbeschadet des § 18 Abs. 1 durch ständige Fischereivorrichtungen nicht auf mehr als die halbe Breite bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und rechtmäßig genutzte ständige Fischereivorrichtungen.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordung nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen darüber zu treffen,

1. daß und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke des Aalfangs zugelassen werden können,

2. unter welchen Voraussetzungen Fischereivorrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ständige Fischereivorrichtungen sind.

---

Zitiervorschlag: § 48 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/48

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
