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# § 38 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Inhalt des Erlaubnisscheins

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erlaubnisschein kann schriftlich oder elektronisch ausgestellt werden und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten,

2. Name, Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers des Erlaubnisscheins,

3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,

4. Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,

5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

Die Angaben gemäß Nummer 2 sind bei einem elektronisch ausgestellten Erlaubnisschein entbehrlich, wenn die berechtigte Person auf andere Weise nachweist, Inhaberin des Fischereierlaubnisscheins zu sein.

(2) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden,

2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.

(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 38 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/38

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