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§ 33 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Versagungsgründe

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,

1. die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fischerei zu erfüllen.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

1. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,

2. die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,

3. die in den letzten drei Jahren wegen Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind.

(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein strafvermerkfreies Führungszeugnis vorgelegt wird.