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# § 31b NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Verarbeitung und Abruf im automatisierten Verfahren

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 35 Absatz 2 und 3 und § 54 Absatz 2 nehmen die Gemeinden und die unteren Fischereibehörden am automatisierten Verfahren zur Verarbeitung von Daten der betroffenen Person im elektronischen Verfahren und zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf teil. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Verarbeitung sowie der Übermittlung trägt die Gemeinde und die untere Fischereibehörde. Das Landesamt überprüft die Zulässigkeit der Verarbeitungen und Abrufe, wenn dazu Anlass besteht.

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Zitiervorschlag: § 31b NW_27016 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/31b

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