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# § 25 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Satzung der Fischereigenossenschaft

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln.

(2) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über:

1. Name und Sitz der Genossenschaft,

2. das Gebiet der Genossenschaft,

3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen Fischereirechte,

4. die Voraussetzungen, unter denen eine Umlage erhoben werden kann,

5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,

6. die Aufgaben der Genossenschaftsversammlung, des Vorstandes und des Vorsitzenden,

7. die Form für Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(3) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder Änderungen den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.

(4) Die Fischereigenossenschaft hat die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen; sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

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Zitiervorschlag: § 25 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/25

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