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§ 15 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Abschluß und die Änderung von Fischereipachtverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde nicht innerhalb von vier Monaten eine Entscheidung getroffen hat.

(2) Der Verpächter ist verpflichtet, den Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages der Fischereibehörde innerhalb eines Monats nach Abschluß des Vertrages anzuzeigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge keine Anwendung, es sei denn, sie werden geändert.